Bundesteilhabegesetz BTHG Stand 21.01.2020

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Die wichtigsten Änderungen zum 01.01.2020 fassen wir für Sie in Stichpunkten zusammen:

  • Ab dem Jahr 2020 sind Leistungen der Eingliederungshilfe keine Sozialhilfeleistungen mehr. Sie sind nicht mehr im Sozialgesetzbuch (SGB) XII geregelt, sondern im SGB IX
  • Eingliederungshilfeleistungen umfassen jetzt aber nur noch die „Fachleistungen“ man könnte sagen „die Kosten der Betreuung“. Davon abgetrennt werden die so genannten „existenzsichernden Leistungen“. Diese umfassen sozusagen die Kosten des „normalen“ Lebensunterhaltes, wie für Wohnen, Essen etc. Die Existenzsichernden Leistungen bleiben Sozialhilfeleistungen.
  • Das hat bei bisherigen stationären Einrichtungen („Heimen“) zur Folge, dass die bisher einheitlichen Kosten aufgeteilt werden.
  • Alle Bewohner benötigen jetzt ein eigenes Girokonto auf das die Sozialhilfeleistungen überwiesen werden.
    Eine weitere Folge ist, dass die Materialkosten des Mittagessens in der Werkstatt oder in einer Tagesförderstätte nicht mehr als Teil der Eingliederungshilfe betrachtet werden. Das Essen muss jetzt von den Menschen mit Behinderung selbst bezahlt werden. Bei allen die Grundsicherung erhalten, kann ein „Mehrbedarf“ beantragt werden, der diese Kosten dann wieder deckt.
  • NEU: Eltern volljähriger Kinder werden zu den Kosten der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht mehr herangezogen (Elternentlastungsgesetz). Eine Heranziehung zu den Kosten der Sozialhilfe (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege) beschränkt sich bei den Eltern mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100 000 € auf 34,44 pro Monat. Eltern mit niedrigerem Einkommen sind auch von dieser Heranziehung befreit.